Auf der Grundlage der Resolution VIII/2 der Vereinten Nationen empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft für Kartographische Ortsnamenkunde (AKO) als das in Österreich für die Standardisierung geographischer Namen zuständige Expertengremium bei Verkehrsflächenbenennungen (Neubenennungen und Umbenennungen) die folgenden Kriterien zu beachten:
(1) Namen von Verkehrsflächen sollen in erster Linie die Orientierungsfunktion erfüllen.
(2) Gut eingeführte Namen sollen nicht ohne wichtigen Grund geändert werden
(3) Bei Umbenennungen ist das Nachwirken des alten Namens im praktischen Gebrauch zu
bedenken.
(4) Gleiche oder mit bestehenden leicht verwechselbare Namen innerhalb einer Gemeinde
sind zu vermeiden.
(5) Bei Neubenennungen sollen Flurnamen und/oder andere lokal gebräuchliche Namen
verwendet werden.
(6) Wenn doch Gedenknamen, d.h. Namen, die an Personen und Ereignisse erinnern,
verwendet werden, soll dies mit Vorsicht und Zurückhaltung geschehen.
(a) Kommerzielle Namen, d.h. Namen von Firmen und ihren Produkten, sind zu
vermeiden.
(b) Benennungen nach noch lebenden Personen sind zu vermeiden. Eine Interkalarfrist
von mindestens fünf Jahren nach dem Tod der Person, nach der benannt wird, wird
empfohlen.
(c) Die Person, nach der eine Verkehrsfläche benannt wird, soll zu diesem Ort Bezug
oder (auch) für ihn Bedeutung gehabt haben (z.B. Geburtsort, Wirkungsstätte).
(d) Unter Bedachtnahme auf die Namenslänge sollen Namen nach Personen den Vorund Familiennamen enthalten (z.B. Karl-Schweighofer-Gasse), um eine eindeutige
Identifikation der Person zu ermöglichen. Die Verwendung von Titeln (Ing., Dr., Prof.
etc.) ist zu vermeiden.
(e) In Anbetracht der historisch erklärbaren Asymmetrie von Benennungen nach
Männern und Frauen wird empfohlen, Frauen bei Neubenennungen in besonderer Weise
in Betracht zu ziehen.
Wien, 4. Mai 2017
HR Prof. h.c. Univ.-Doz. Dr. Peter Jordan
(Vorsitzender der AKO)
Link zum Herunterladen der Empfehlung: Empfehlungen zur Benennung von Verkehrsflächen